Was erlaubt ist und was nicht

Regeln für die E-Zigarette

Symbolbild © pixabay
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Autor: CL | Datum: 05.04.2018
Immer mehr Thüringer dampfen statt zu rauchen. Ist das auch im Restaurant, Büro oder der Bahn erlaubt?

Im vergangenen Jahr haben rund 4 Millionen Deutsche zur E-Zigarette gegriffen. Gleichzeitig sind die Zahlen derer, die noch zur normalen Zigarette greifen weiter rückläufig. Das liegt unter anderem auch am Erfolg der neuen elektronischen Glimmstängel. Für viele Raucher ist sie die gesündere Alternative und der Weg aus der Sucht. Dazu kommt sie mit vielen verschiedenen Geschmacksrichtungen und regelrechten Wettbewerben unter sogenannten „Vapern" (Dampfer), wer die kreativsten Rauchgebilde schaffen kann. Doch wo ist das dampfen eigentlich erlaubt?

 

Restaurant und Kneipe

Hier ist die E-Zigarette erlaubt. Das hat zumindest das Oberverwaltungsgericht in Münster 2014 für NRW entschieden. Mit der Entscheidung hat das Gericht die Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts bestätigt. Das Gericht argumentiert, dass bei der E-Zigarette kein Tabak sondern Liquids verdampft werden. Somit gilt nicht zwangsweise der Nichtraucherschutz. Am Ende gilt aber in jedem Fall das Hausrecht. Es gilt also zuerst die Wirte zu fragen, ob die E-Zigarette in der Kneipe oder im Restaurant erlaubt sind. Besonders im Restaurant besteht für die Wirte die legitime Möglichkeit das Dampfen zu verbieten.

 

Bahnhof und öffentliche Verkehrsmittel

Ähnlich wie bei Restaurants besteht keine klare deutschlandweite Rechtsprechung in Sachen E-Zigarette. Es gilt also das Hausrecht. Im Fall der Deutschen Bahn sorgt das für eine klare Regelung an den Bahnhöfen. Außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche ist das Rauchen und auch die Benutzung elektrischer Zigaretten untersagt.
Innerhalb der Bahn besteht dagegen durchaus die Möglichkeit zum Dampfen. Das aber nur, wenn sie allein in einem Abteil sitzen und zuvor den Schaffner oder die Schaffnerin fragen. Ein Anrecht auf das Dampfen in der Bahn besteht nicht. Auch in öffentlichen Nahverkehrsmitteln gilt: erst fragen und dann dampfen. Die Hausordnungen sind von Fall zu Fall unterschiedlich.

 

Arbeitsplatz

Auch hier gilt die Einzelfallentscheidung. Eine einheitliche Gesetzgebung gibt es im Fall der E-Zigarette noch nicht. Die Nichtraucherschutzgesetze oder Arbeitsstättenverordnung sind nicht ohne weiteres auf das Dampfen zu übertragen. So gilt für die Arbeitgeber nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Ein grundsätzliches Verbot ist aber nur schwer haltbar, wenn dabei gesundheitliche Risiken als Grund angegeben werden. Viel eher noch ist der Verbot von E-Zigaretten dann möglich, wenn dadurch betriebliche Interessen geschadet werden könnten (etwa im Verkauf) oder die Arbeitsleistung massiv beeinträchtigt wird. Sinnvoll sind in diesem Fall interne Vereinbarungen.

Noch mehr Infos zur E-Zigarette im Video.

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